Der Verein
Unser Vorstand
Ihre Ansprechpartner/innen
Vorsitzender | |
Thorsten Schulz | Aublick 20 24794 Bünsdorf |
Mobil 0171 5344643 Email post@thorsten-schulz.net | |
Stellvertretende/r Vorsitzende/r | |
Arnold Sayk | 24794 Bünsdorf |
Kassenwartin | |
Angela Kruse | 24794 Neu Duvenstedt |
Protokollführer | |
Arnold Sayk | 24794 Bünsdorf |
Jugendwart | |
Ulrich Pfisterer | 24794 Bünsdorf |
Spartenleiterin Gymnastik I | |
Christiane Schnack | 24361 Klein Wittensee |
Spartenleiter Segeln | |
Ulrich Pfisterer
| 24784 Westerrönfeld
Telefon 04331 88792 Email pfistererulrich4@gmail.com |
Unsere Satzung
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Wir, der Sport- und Schützenverein Bünsdorf e.V. sind als 'gemeinützig' vom Finanzamt anerkannt und handeln im Rahmen der nachfolgenden Satzung.
Der Verein führt den Namen "Sport- und Schützenverein Bünsdorf". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Eckernförde eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Bünsdorf.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist vor allem auch die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
§ 3 - Erwerb und Verlauf der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Mit der Unterschrift erkennt der Antragsteller die Satzung an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austritterklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 3monatiger Kündigung erfolgen. Bei längerer Ortabwesenheit aus beruflichen Gründen kann Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft gestellt werden Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 - Ausschluss
Den Ausschluss kann der Vorstand vornehmen:
a) bei schwerem Verstoß gegen die Satzung
b) bei wiederholten öffentlichen Verletzungen des Vereins und seinen Abteilungen,
c) bei Nichtzahlung des Beitrages (2 Monate nach Fälligkeit) trotz schriftlicher Mahnung.
Dem (der) Ausgeschlossenen steht das Recht zu, binnen eines Monats beim Vorstand schriftliche Beschwerde gegen den Ausschluss einzulegen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 - Anspruch an das Vereinsvermögen
Durch Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte an dem Vereinsvermögen (s. § 14).
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied kann allen Veranstaltungen turnerischer, sportlicher und kultureller Art teilnehmen. Jedes Mitglied über 15 Jahre ist stimmberechtigt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt wird. Innerhalb des Vereins herrscht vollkommene Gleichberechtigung der Mitglieder. Jedes Mitglied treibt Sport auf eigene Verantwortung. Vom Verein ist eine Unfallversicherung abgeschlossen. Jedes Mitglied ist für sofortige Meldung eines Unfalls an den Schriftführer verantwortlich.
§ 7 - Organe des Vereins
a) die ordentliche Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Vereinsjugendausschüsse wahrgenommen.
§ 8 - Die Jugendgemeinschaft
- Die Jugend des Vereins ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Die Jugendgemeinschaft gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Jugendgemeinschaft bezweckt die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.
- Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Jugendgemeinschaft wahrgenommen. Sie führt und verwaltet sie im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie wird durch den Vorsitzenden der Jugendgemeinschaft, dem Vereinsjugendwart vertreten. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
- Die Organe der Jugendgemeinschaft sind:
a) die Jugendversammlung, die den Jugendleiter als Mitglied des Gesamtvorstandes mit Stimmrecht wählt,
b) der Jugendvorstand. - Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung; sie bedarf der Bestätigung durch die Vollversammlung des Gesamtverbandes.
- Die Jahresabrechnung ggfls. der Haushaltsvoranschlag der Jugendgemeinschaft sind nach Annahme durch die Jugendversammlung der gesamten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 9 - Ordentliche Jahreshauptversammlung (o.J.H.V.) und außerordentliche Mitgliederversammlung (a.M.V.)
- Die oJHV setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Sie findet alljährlich im 1. Quartal statt. Zu der Versammlung muss der Vorstand 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich einladen. Anträge müssen 3 Tage vor der Versammlung eingereicht und begründet werden.
- Der oJHV obliegt die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahlen sind zulässig, solche von Kassenprüfern jedoch nur einmal. Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so beauftragt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Neuwahl.
- Die a.M.V. ist vom Vorstand einzuberufen. Das hat auf schriftlichen Antrag von 10 stimmberechtigten Mitgliedern zu geschehen. Die Einladungen müssen mindestens 8 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgen.
- Die a.M.V. hat - abgesehen von Beschlüssen gem. Ziffer 2 - die gleichen Rechte wie die oJHV.Die Beschlüsse der oJHV und der a.M.V. werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die den satzungsgemäßen Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind. Die oJHV und aMV sind ohne Rücksicht auf die Zahl der aufgrund einer ordnungsgemäßen Einberufung erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit es nicht um die Auflösung des Vereins geht.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Die Beschlüsse der oJHV und der aMV sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 - Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schriftführer und einem Sportwart aus jeder Sparte sowie dem Vereinjugendwart.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Zur Bearbeitung von Sonderaufgaben können der Vorstand oder die Mitgliederversammlungen Ausschüsse einsetzen. Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm zu beauftragendes Vorstandsmitglied sind jederzeit berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf ordentlichen Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen haben.
- Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit den Verbänden und Behörden gegenüber. Erhat sich für eine einwandfreie Zusammenarbeit im Vereinsvorstand einzusetzen.
- Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben innerhalb des Vereins.
- Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Kassengeschäfte.
- Der Schriftführer führt die schriftlichen Arbeiten aus und verfasst die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
- Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu überwachen, die Belege und Kassenbücher zu prüfen und der oJHV zu berichten.
- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 11 - Ehrenmitgliedschaft
- Zu Ehrenvorsitzenden können verdienstvolle frühere Vorsitzende ernannt werden. Es darf nur ein Ehrenvorsitzender vorhanden sein.
- Durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Vereins können Männer und Frauen geehrt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder werden zu oJHV und allen Veranstaltungen eingeladen.
§ 12 - Auflösung des Vereins
- Jede ordnungsgemäß einberufenen oJHV und aMV, die von mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder besucht ist, kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt bekannt war und der Antrag von 1/4 der Stimmberechtigten gestellt wurde. Wenn die geforderte Zahl von 50% der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen ist, ist die Versammlung nicht beschlussfähig und muss vom Vorstand mit 8tägiger Frist neu einberufen werden.
- Diese aMV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlussfähig.
§ 14 - Finanzielle Mittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung und Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bünsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; es sollte möglichst einer nachfolgend oder ähnlichen Institution zur Verfügung gestellt werden. Im Falle von Vermögen der Jugendgemeinschaft ist jenes für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden.
§ 15 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 23.03.1990 am selben Tage in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
Unsere Beiträge und Gebühren
Beitrags- und Gebührenordnung
Der Sport- und Schützenverein Bünsdorf ist gezwungen zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen entsprechende Beiträge und Gebühren zu erheben.
Zur Deckung der allgemeinen Aufwendungen wie z.B. Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge an Dachverbände oder Verwaltungskosten wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Für die verschiedenen Angebote des Vereins werden ggf. noch zusätzliche spartenbezogene Gebühren erhoben.
Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder
Sparte | bis 17jährige | Erwachsene |
---|---|---|
Eltern-Kind-Turnen | 20,00 Euro | 30,00 Euro |
Kinderturnen | 20,00 Euro | |
Gymnastik | 20,00 Euro | 30,00 Euro |
Nordic-Walking | 20,00 Euro | 30,00 Euro |
Segeln/Surfen | 17,50 Euro | 33,00 Euro |
Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. In den Bereichen Eltern-Kind-Turnen und Kinderturnen beträgt die Ermäßigung auf den Beitrag ab dem 3. Kind 50%.
Für Segler und Surfer fallen für verschiedene Leistungen zusätzliche Gebühren an.
Neu ab 2015: Für Kursteilnehmer gilt, dass die erforderliche Mitgliedschaft im SSV Bünsdorf automatisch über die Anmeldung mit beantragt wird. Die Mitgliedschaft endet jedoch automatisch, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, zum 31. Dezember eines Jahres.
Mitgliedsbeiträge für passive Mitglieder
Sparte | bis 17jährige | Erwachsene |
---|---|---|
Eltern-Kind-Turnen | 15,00 Euro | 15,00 Euro |
Kinderturnen | 15,00 Euro | 15,00 Euro |
Gymnastik | 15,00 Euro | 15,00 Euro |
Nordic-Walking | 15,00 Euro | 15,00 Euro |
Segeln/Surfen | 15,00 Euro | 15,00 Euro |
ohne Spartenzugehörigkeit | 15,00 Euro | 15,00 Euro |
Beiträge gültig ab 2014
Gebühren für verschiedene Leistungen für Segler und Surfer
Leistung | bis 17jährige | Erwachsene |
---|---|---|
Einstand | 50,00 Euro | 125,00 Euro |
Kaution | 150,00 Euro |
Gebühren für Sportboothafen An't Över
Leistung | Zeit | Gebühr |
---|---|---|
Landliegeplatz Jolle | Mai - September | 40,00 Euro |
Landliegeplatz Surfbrett | ganzjährig | 10,00 Euro |
Wasserliegeplatz Jolle | Mai - September | 80,00 Euro |
Winterlager | Oktober - April | 40,00 Euro |
Gebühren für Unterbringung in der Halle
Leistung | Zeit | Gebühr |
---|---|---|
Winterlager Jolle unter 5 m LüA | Oktober - Mai | 150,00 Euro |
Winterlager Jolle ab 5 m LüA | Oktober - Mai | 200,00 Euro |
Sommerlager | Juni - September | 40,00 Euro |
Arbeitsdienste für Segler/Surfer
Für die Bereiche Sportboothafen An't Över und Halle sind Arbeitsdienste von 5 Stunden pro Jahr zu leisten. Ersatzweise müssen 25,00 Euro pro Stunde bezahlt werden. Jugendliche bis Ende 17. Lebensjahr leisten Arbeitsdienste freiwillig.
Für den Sportboothafen Wühren erfolgen Arbeitsdienste nach Vereinbarung.
Mitglied werden
Mitgliedschaft im SSV Bünsdorf
Am meisten Spaß macht Sport doch zusammen mit anderen - warum nicht im Sportverein aktiv werden?
Der Weg ist ganz einfach! Entweder wenden Sie sich während der Übungsstunden direkt an eine unserer Übungsleiterinnen oder Sie verwenden das Online-Antragsfomular
Unser Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst
Der Verein ist bemüht, seine Aktivitäten sorgfältig vorzubereiten und durchzuführen. Dennoch kann es bei der Ausübung des Sports immer mal wieder zu Unfällen und Verletzungen kommen. Der SSV Bünsdorf e.V. ist daher über den ARAG Sportversicherungsvertrag des Landessportverband Schleswig-Holstein versichert.
Die Sportversicherung soll gewährleisten, dass die praktische Arbeit unseres Vereins mit seinen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und insbesondere auch die Risiken bei der Sportausübung umfassend abgesichert sind.
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Umwelt-Haftpflichtversicherung
- Vermögensschadenversicherung
- D&O-Versicherung
- Vertrauensschadenversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Krankenversicherung
Wichtige Informationen und das Merkblatt zur Sportversicherungen mit allen Vertragsinhalten finden Sie unter ARAG Sportversicherung.
Ihr Ansprechpartner im Verein
Thorsten Schulz
Vorsitzender
Aublick 20
24794 Bünsdorf
T: 0171 5344643
E: post(at)thorsten-schulz.net